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Hygienekonzept für die Sportstätten im TuS-Gebäude und in der Turnhalle

 

Allgemeine Hygiene- und geltende Abstandsregeln sind jederzeit einzuhalten. Der Übungsleiter belehrt die Teilnehmer über die Regeln zum Schutz vor Corona.

Ausschließlich gesunde und symptomfreie Personen dürfen am Sportangebot teilnehmen!

 

Eingang/Ausgang:

  • Der Zutritt in die Sporthalle erfolgt einzeln und unter Vermeidung von Warteschlangen.

  • Da das Betreten und Verlassen der Sporthalle nur durch die Umkleiden möglich ist, ist darauf zu achten, dass genügend Abstand gewahrt wird und rechtszeitig gegangen wird.

  • In den Fluren und Gängen der Sportanlage wird die Abstandsregel empfohlen das rechtsseitige Gehen bzw. durchlassen des Entgegenkommenden. Ein Mund- und Nasenschutz ist zu tragen und darf erst in der Sporthalle abgenommenwerden.

  • Beim Betreten und Verlassen der Halle sind die Hände zu desinfizieren. Spender sind im Eingangsbereich und in der Hallevorhanden.

  • Verschiedenen Trainingsgruppen sollten sich nicht begegnen, d.h. es ist ausreichend Zeit zwischen den Sportarteneinzuplanen.

 

Umkleiden, Duschen, Toiletten:

  • Duschen sind ab 02.08.2021 geöffnet. darf in Kohorten geduschtwerden.

  • Toiletten dürfen genutzt werden. Nach der Nutzung Hände waschen und ggf. desinfizieren.

  • Der Übungsleiter desinfiziert die Toiletten und Kontaktflächen nach jederGruppe.

 

Sportbetrieb:

  • Sollte bei einem Teilnehmer COVID-19 diagnostiziert werden, wird dieses umgehend dem Verein mitgeteilt, um weitere Teilnehmer zu informieren. Ein Wiedereinstieg in die Trainingsgruppe ist nach einer 14tägigen Quarantäne und mit ärztlichem Attest möglich.

  • Zulässige TeilnehmerSporthalle:

Die aktuelle Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zu beachten.

  • Geräte Auf- und Abbau erfolgt mit möglichst wenig Personen und Einhaltung der Abstandsregeln.

  • Die Nutzung von Matten erfolgt ausschließlich mit eigenem, großemHandtuch.

  • Begleitpersonen und Zuschauer sind nichterlaubt.

  • Sportgeräte sind nach der Nutzung mit Flächendesinfektionsmitteln zu desinfizieren.

  • Auf ausreichende Lüftung vor und nach der Stunde ist zu achten! Die Lüftung erfolgt durch dieFluchttüren.

  • Nach dem Sport ist die Sportstätte zügig zuverlassen.

 

 

 

 

TuS Hasloh

- geschäftsf. Vorstand -

 

 

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 20.11.21

§ 11 Sport

  1. Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.

  2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportartberücksichtigt.

(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen zur Sportausübung und - anleitung eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,

  2. Kinder bis zurEinschulung,

  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestetwerden,

  4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestetsind.

(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen zur Sportausübung oder anleitung eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist.

  1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zuerstellen.

  2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.

 

  1. Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinderund Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zuunterrichten.

 

  • Der Übungsleiter lässt sich vor Beginn der Stunde das negative Testergebnis, den Impfnachweis oder bei Genesenen den positiven PCR-Test (nicht älter als 6 Monate) oder eine Bescheinigungvorzeigen.

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